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Artenschutzbestimmungen für Griechische Landschildröten Hier möchte ich kurz und verständlich, soweit mir bekannt, über die Rechtlichen Vorschriften in Bezug auf den Erwerb und die Haltung der Griechischen Landschildkröten informieren.Ich erhebe keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dies ist auch nicht als Rechtsauskunft zu betrachten ! Griechische Landschildkröten ( u. alle Testudo-Arten ) sind innerhalb der Europäischen Artenschutzverordnung im Anhang A gelistet, dem höchsten Schutzstatus. Diese Artenschutzverordnung, seit 1. Juni 1997 gültig, setzt auf europäischer Ebene dass Waschingtoner Artenschutzabkommen um. Das bedeutet für den Halter: Die Griechische Landschildkröte darf ohne Genehmigung der zuständigen Landesbehörde weder gehalten noch an einen anderen Standort verbracht werden. Dass zur Schaustellen und Vermarkten von Wildexemplaren ist ebenfalls verboten. Bei in Gefangenschaft gezogenen Tieren gelten im Prinzip die gleichen Vorschriften, jedoch ist eine Aufhebung des Vermarktungsverbotes bei der zuständigen Landesbehörde möglich. ( EU- Bescheinigung mit Vermerk der Befreiung vom Vermarktungsverbot) Bild1: EU-Bescheinigung mit Vermarktungsfreigabe Als Haltungsgenehmigung werden anerkannt: Einfuhrgenehmigung und/oder Befreiung vom Vermarktungsverbot. Tiere die vor Inkraftreten der EU- Artenschutzverordnung bereits vorhanden waren reicht eine Bescheinigung über den legalen Erwerb der Tiere ( Cites - Papiere ). Melden Sie Ihr Tier sofort nach Erwerb bei der zuständigen Landesbehörde an. Nehmen Sie dazu die EU- Bescheinigung ( bzw. Cites) des Tieres unbedingt als Nachweis mit. Auch Änderungen in Ihrem Schildkrötenbestand ( Nachwuchs, Verkauf, Tod ) sofort schriftlich an die bei Ihnen zuständige Behörde melden! Standortwechsel ( z. B. Umzug ) ebenfalls sofort melden!
Bild2: Fotodokumentation
Bild3: Altes Cities-Formular
ZUSTÄNDIGE LANDESBEHÖRDEN
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